Die rheinland-pfälzischen Kommunen haben im Jahr 2004 die Hebesätze – deren Höhe der Gemeinderat im Rahmen der Gesetze bestimmt – für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer leicht erhöht. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes in Bad Ems machte die Anpassung bei der Gewerbesteuer im Landesdurchschnitt drei Prozentpunkte und bei den Grundsteuern jeweils einen Prozentpunkt aus. Der landesdurchschnittliche Hebesatz für die Gewerbesteuer betrug 370 Prozent, für die von Eigentümern bebauter und unbebauter Grundstücke zu tragende Grundsteuer B lag er bei 335 Prozent und für die Grundsteuer A, mit der land- und forstwirtschaftliche Betriebe belastet werden, bei 282 Prozent.
Viele Gemeinden haben die Hebesätze genau auf der Höhe der Nivellierungssätze im kommunalen Finanzausgleich festgelegt. Grund: Im kommunalen Finanzausgleich wird bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl der jeweilige Nivellierungssatz zugrunde gelegt, d. h. es wird nicht das tatsächlich vereinnahmte Steueraufkommen berücksichtigt, sondern die Steuerkraft, also das Steueraufkommen, das sich bei den jeweiligen Nivellierungssätzen ergeben hätte. Liegen die Hebesätze unter dem jeweiligen Nivellierungssatz, so führt dies dazu, dass fiktiv Steuereinnahmen angerechnet werden, die die Gemeinde gar nicht vereinnahmt hat.
In den kreisfreien Städten lagen die Hebesätze für die Gewerbesteuer und für die Grundsteuer B mit durchschnittlich 396 bzw. 372 Prozent über dem Landesdurchschnitt, bei der Grundsteuer A blieben sie mit 280 Prozent darunter. Unter den kreisfreien Städten hat nur Trier den Hebesatz für die Gewerbesteuer um zehn Prozentpunkte auf 390 Prozent angehoben, alle übrigen kreisfreien Städte veränderten ihre Hebesätze für die Realsteuern nicht. Mainz hat bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer B die höchsten Hebesätze, Trier verlangt von den Land- und Forstwirten über die Grundsteuer A die höchsten Abgaben.
In den kreisangehörigen Gemeinden sind die Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer B deutlich niedriger. Dabei ist zu beobachten, dass im Allgemeinen in größeren Gemeinden höhere Hebesätze für diese beiden Realsteuern gelten als in kleineren Gemeinden, wobei allerdings die Spanne zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Hebesatz – auch bei kleineren Gemeinden – sehr groß ist. Das sieben Einwohner zählende Dorf Dierfeld im Landkreis Bernkastel-Wittlich hat mit jeweils 900 Prozent die mit großem Abstand höchsten Realsteuerhebesätze festgesetzt, während in Niederweiler, einem Ort mit 407 Einwohnern im Rhein-Hunsrück-Kreis, die Hebesätze für die Gewerbesteuer mit 280 und für die Grundsteuern mit 200 Prozent am niedrigsten liegen. Die Hebesätze streuen über diese Bandbreite jedoch nicht gleichmäßig, sondern konzentrieren sich auf wenige Gruppen. In mehr als der Hälfte (53,6 Prozent) der Gemeinden liegt der Hebesatz für die Gewerbesteuer zwischen 326 und 350 Prozent. Mehr als zwei Drittel (68 Prozent) der Gemeinden verlangen von den Grundbesitzern Grundsteuer B mit einem Hebesatz von 301 bis 325 Prozent. Land- und Forstwirte werden in 54,3 Prozent der Gemeinden mit einem Hebesatz zwischen 251 und 275 Prozent zur Grundsteuer A herangezogen.
Im Jahr 2004 haben 109 Gemeinden den Hebesatz für die Gewerbesteuer um bis zu 40 Prozentpunkte erhöht und drei Gemeinden haben ihn um bis zu 20 Prozentpunkte gesenkt. Bei der Grundsteuer B haben 94 Gemeinden den Hebesatz um bis zu 47 Prozentpunkte erhöht und zwei um 50 bzw. 30 Prozentpunkte gesenkt. Bei der Grundsteuer A haben 95 Gemeinden den Hebesatz um bis zu 30 Prozentpunkte erhöht, eine hat ihn um 15 Prozentpunkte gesenkt. In 44 Gemeinden sind alle drei Hebesätze nach oben angepasst worden.
Anmerkungen zu den
Berechnungsgrundlagen:
Berechnungsgrundlage
für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, das ist der
nach dem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerrecht ermittelte
Gewinn, der im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt oder
vermindert wird. Dieser Gewerbeertrag wird mit der im
Gewerbesteuergesetz genannten Steuermesszahl, die je nach Art und
Größe des Gewerbebetriebs unterschiedlich hoch ist,
multipliziert, wodurch sich der Steuermessbetrag ergibt. Dieser wird
mit dem von der jeweiligen Gemeinde festgesetzten Hebesatz
multipliziert, sodass sich der zu zahlende Steuerbetrag ergibt, den
die Gemeinde vereinnahmt.
Berechnungsgrundlage
der Grundsteuer ist der von den Finanzämtern im
Einheitswertbescheid festgestellte Einheitswert. Der Einheitswert
wird mit der im Grundsteuergesetz für die einzelnen
Grundstücksarten jeweils genannten Steuermesszahl (z. B. für
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: 6 Promille) multipliziert,
wodurch sich der Steuermessbetrag ergibt. Dieser wird mit dem von der
jeweiligen Gemeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert, sodass sich
der zu zahlende Steuerbetrag ergibt, den die Gemeinde vereinnahmt.
Die Daten stammen aus dem jährlichen Realsteuervergleich.
Autor: Rudolf Lamping (Referat Finanzen und Steuern)
(128/05)