| Haushalte und Familien

Beide Eltern jedes zweiten Babys gehen arbeiten

Der Anteil der rheinland-pfälzischen Kinder unter 18 Jahren, deren Eltern bzw. das alleinerziehende Elternteil aktiv einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ist zwischen 2005 und 2015 um 11,6 Prozentpunkte auf 66,8 Prozent gestiegen. Wie das Statistische Landesamt in Bad Ems mitteilt, sank der Anteil der Kinder unter 18 Jahren, die mit einem erwerbstätigen und einem nichterwerbstätigen Elternteil zusammen lebten, im Vergleichszeitraum von 34,9 auf 24,2 Prozent. Neun Prozent der Kinder wuchsen in einem Elternhaus mit ausschließlich nichterwerbstätigen Elternteilen auf (2005: 9,9 Prozent).

Diese Entwicklung ist auch auf die gestiegene Erwerbsbeteiligung der Eltern von Babys im Alter von unter einem Jahr und Kleinkindern im Alter zwischen ein und 3 Jahren zurückzuführen. So gingen im Jahr 2015 die Eltern bzw. das alleinerziehende Elternteil nahezu jedes zweiten Babys einer Erwerbstätigkeit nach. Das war ein Anstieg um 18,8 Prozentpunkte im Vergleich zum Jahr 2005. Bei den Kleinkindern traf dies auf 52 Prozent (2005: 40 Prozent) und bei den Kindergartenkindern im Alter zwischen 3 und 6 Jahren auf 62 Prozent (2005: 50 Prozent) zu. Von den Kindern im Grundschulalter hatten 69 Prozent zwei aktiv erwerbstätige Elternteile bzw. ein aktiv erwerbstätiges alleinerziehendes Elternteil (2005: 55 Prozent) . Bei den Kindern im Alter zwischen 10 und 15 Jahren waren es knapp 72 Prozent (2005: 60 Prozent) und bei den älteren Kindern zwischen 15 und 18 Jahren gut 73 Prozent.

Die Daten stammen aus der Mikrozensusbefragung. Bei dieser jährlichen Erhebung werden bei einem Prozent der Privathaushalte Angaben über ihre wirtschaftliche und familiäre Situation erfragt. In Rheinland-Pfalz werden für die Stichprobe jährlich 18.000 Haushalte ausgewählt.

 Erwerbstätige sind Personen ab 15 Jahren, die im Berichtszeitraum wenigstens 1 Stunde für Lohn oder sonstiges Entgelt irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen oder in einem Arbeitsverhältnis stehen. Als aktiv erwerbstätig gilt eine Person dann, wenn sie dieser Tätigkeit im Berichtszeitraum tatsächlich nachgegangen ist, also keine vorübergehende Beurlaubung, wie etwa Elternzeit, vorlag.

Autorin: Dr. Merle Hattenhauer (Mikrozensus, Haushaltserhebungen)

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