Statistikgeheimnis

Das Bundesstatistikgesetz enthält klare Regelungen zur Sicherstellung der Geheimhaltung. Wer der amtlichen Statistik Auskünfte erteilt, kann sicher sein, dass die von ihm gemachten Angaben geheim gehalten und ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden.

 

 

 

  • Die statistische Geheimhaltung wird durch umfassende technische und organisatorische Maßnahmen garantiert.
  • Eine hausinterne Dienstanweisung über den Datenschutz und die Datensicherheit regelt den Umgang der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit geheimzuhaltenden Daten.
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich zur Einhaltung des Statistikgeheimnisses schriftlich verpflichten. Verstöße werden strafrechtlich verfolgt.
  • Um die Geheimhaltung in Veröffentlichungen oder bei sonstigen Formen der Verbreitung sicherzustellen, wurde zwischen den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder einen Leitfaden zur Statistischen Geheimhaltung abgestimmt.
  • Die Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen wird durch eine eigene Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten überwacht.