Art der Bauten und Auftraggeber (Bauhauptgewerbe) |
Baugewerbe
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Die Merkmale „Auftragseingang“, „Geleistete Arbeitsstunden“ sowie „Baugewerblicher Umsatz“ sind nach der Art der zu errichtenden Bauten aufzuteilen. Maßgebend für die Zuordnung ist die überwiegende Zweckbestimmung des zu errichtenden Bauwerkes. Grundsätzlich ist bei der Zuordnung vom Bauvorhaben (= Endbauwerk) auszugehen. Das Bauvorhaben ist dabei nicht in einzelne Bauvorgänge zu unterteilen. Tritt eine Baufirma als Subunternehmer auf, d. h. erhält sie von einer anderen Baufirma einen Bauauftrag, der für einen Dritten als Bauherrn ausgeführt wird, dann sind die Angaben nach Möglichkeit der zutreffenden „Endbauart“ zuzuordnen. Nur in den Fällen, in denen dem Subunternehmer nicht bekannt ist, in welche Auftraggebergruppe das Bauwerk einzuordnen ist und in denen auch nicht vom Bauwerk auf den Bauherrn geschlossen werden kann, soll die Zuordnung zur Auftraggebergruppe „Gewerblicher und industrieller Bau“ erfolgen. Ein Gebäude, das von einer Bauträgergesellschaft in Auftrag gegeben wurde, ist demjenigen Auftraggeber zuzuordnen, dessen Aufgabenbereich es endgültig dienen wird.
Hochbauten sind Bauwerke, die sich im Allgemeinen wesentlich über die Erdoberfläche erheben. Sie lassen sich in Gebäude (Wohngebäude/Nichtwohngebäude) und sonstige Hochbauten (Unterkünfte, behelfsmäßige Nichtwohnbauten) untergliedern. Als Gebäude gelten selbstständig benutzbare, überdachte Bauwerke, die auf Dauer errichtet sind und die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Auf die Umschließung durch Wände kommt es nicht an, die Überdachung allein ist ausreichend. Gebäude sind auch selbstständig benutzbare, unterirdische Bauwerke, die von Menschen betreten werden können und ebenfalls geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Hierzu zählen z. B. unterirdische Ladenzentren, Krankenhäuser, Produktionsstätten, Tiefgaragen sowie Schutzraumtiefbunker. Tiefbauten sind Bauwerke, die sich nicht oder im Allgemeinen sehr wenig über die Erdoberfläche erheben. Hierzu zählen Straßenbauten und übrige Tiefbauten (z. B. Tiefbauten, die dem Schienenverkehr dienen, Tunnels, Brücken, Start- und Landebahnen, Sportplätze, Freibäder u.ä.). Hierzu zählen auch die folgenden Bauwerke, die nach ihrer bautechnischen Gestaltung eigentlich Hochbauten sind: Hochbahnkonstruktionen, oberirdische Rohrleitungen (soweit nicht Teile von Produktionsanlagen), Fernmelde-, Radar-, Fernsehmaste, Freileitungen, Freileitungsmaste und Verkehrssignalanlagen.
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Auftragseingang (Bauhauptgewerbe) |
Baugewerbe
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Alle im Berichtsmonat eingegangenen und vom Betrieb fest akzeptierten Aufträge für baugewerbliche Leistungen entsprechend der Verdingungsverordnung für Bauleistungen, ohne Umsatzsteuer. Um Doppelzählungen zu vermeiden, wird der Auftragseingang nur von dem Betrieb gemeldet, der den Bauauftrag ausführen wird, d.h. an Nachunternehmer zu vergebende Teile von Bauaufträgen werden nicht in die eigene Meldung einbezogen. |
Ausbaugewerbe |
Baugewerbe |
Konjunktur
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Das Ausbaugewerbe fasst Wirtschaftszweige zusammen, die überwiegend Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten vornehmen. Hierzu gehören die "Bauinstallation" und das "Sonstige Baugewerbe", das u. a. das Maler- und Glasergewerbe, die Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, die Bautischlerei sowie die Gipserei und Verputzerei umfasst, sowie die "Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal". |