Kommunaler Finanzausgleich

In dieser Rubrik werden insbesondere die Grundlagen zur Berechnung der allgemeinen Zuweisungen und Umlagen auf der Grundlage des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) bereitgestellt. Gleichzeitig werden Buchungsfragen aufgegriffen und im Sinne einer landeseinheitlichen Buchung bekanntgemacht.
 

Mit den Orientierungsdaten des Statistischen Landesamtes zur Berechnung der Zuweisungen und Umlagen nach den Bestimmungen des LFAG stehen den Kommunalverwaltungen die notwendigen Grundlagen zur Aufstellung der Haushaltspläne des Folgejahres zur Verfügung. Die Orientierungsdaten 2025 wurden auf der Grundlage des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413) mit einer Gesamtschlüsselmasse (§ 11 LFAG) in Höhe von rd. 2,326 Mrd. Euro berechnet. Der Haushaltsentwurf 2025 des Landes veranschlagt zudem Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte nach § 19 LFAG in Höhe von 264,8 Mio. Euro.

Orientierungsdaten 2025

Bei den Orientierungsdaten handelt es sich teilweise um geschätzte Werte, da einige Berechnungsgrundlagen (z.B. Steuereinnahmen, Grundlagendaten Nebenansätze) noch nicht vollständig zur Verfügung stehen. Zudem können sich durch spätere Korrekturen und Aktualisierungen bis zur Festsetzung der Zuweisungen noch Änderungen ergeben. Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um vorläufige Werte handelt.

Zur Erleichterung der kommunalen Haushaltsplanung steht die Berechnungshilfe des Ministeriums des Innern und für Sport zur Verfügung.

Die Kommunalverwaltungen beachten bitte, dass im Haushaltsjahr 2025 für die Berechnung der Schlüsselzuweisung A der Schwellenwert von 76 v. H. nach § 13 Abs. 2 LFAG in Höhe von 1.116,87 EUR anzusetzen ist. Der Ausgleichssatz beträgt 90 v.H. des Unterschiedsbetrages zu der je Einwohner ermittelten Steuerkraftmesszahl der Gemeinde.

Die Schlüsselzuweisung B nach § 14 LFAG berücksichtigt als Gesamtansatz neben dem Hauptansatz nach § 15 Abs. 3 LFAG insgesamt vier Nebenansätze:

  • Sozial- und Jugendhilfeansatz (§ 15 Abs. 4 Nr. 1 LFAG): Zum Ausgleich von Belastungen nach dem Zweiten, Achten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten Kreisfreie Städte und Landkreise einen Sozial- und Jugendhilfeansatz, der sich an der Summe der Belastung nicht gedeckter Auszahlungen der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe bemisst (siehe Nr. 13 und 14 in der Tabelle zu den Orientierungsdaten).
  • Schulansatz (§ 15 Abs. 4 Nr. 2 LFAG): Der Schulansatz umfasst seit der Neuregelung des Kommunalen Finanzausgleichs neben den Realschulen plus, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, Berufsbildenden Schulen und den Förderschulen ab dem Haushaltsjahr 2023 auch die Schulart "Grundschule". Die Schülerzahlen des laufenden Schuljahres liegen noch nicht vor. Bei der Kalkulation der Orientierungsdaten kam bei allen Schularten ein pauschaler Hochrechnungsfaktor zur Anwendung. Auf die Darstellung der einzelgemeindlichen Hochrechnung wird bei den Orientierungsdaten verzichtet, da den Schulträgern die maßgeblichen Schülerzahlen des laufenden Schuljahres ggf. bereits vorliegen oder zumindest eine aktuelle und individuelle Einschätzung möglich ist.
  • Ansatz für Kindertagesbetreuung(§ 15 Abs. 4 Nr. 3 LFAG): Die maßgebliche Anzahl der Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr zuzüglich der Anzahl der einzuschulenden Kinder für den neuen Nebenansatz können Sie in der nachfolgenden Tabelle abfragen: Tabelle Ansatz Kindertagesbetreuung
  • Straßenansatz (§ 15 Abs. 4 Nr. 4 LFAG): Die Grundlagen zur Berechnung der Straßenmesszahlen finden sich im Straßenlängenverzeichnis des Landesbetriebes Mobilität.

Entsprechend § 19 LFAG werden außerhalb der Nebenansätze nach den Bestimmungen der Schlüsselzuweisung B allgemeine Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte (bisher Zentrale-Orte-Ansatz und Stationierungsansatz der Schlüsselzuweisung B2 LFAG a.F.) gewährt. Der Gesamtansatz wird aus der Summe der Ansätze für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte gebildet.

Ansatz für Stationierungsgemeinden (§ 19 Abs. 4 Nr. 1 LFAG): Hier sind die nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres von den zuständigen Wohnungsämtern der ausländischen Stationierungsstreitkräfte erfassten nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen, zu berücksichtigen. Bei ausländischen Stationierungsstreitkräften, die in Rheinland-Pfalz keine eigenen Wohnungsämter unterhalten, werden die von den jeweiligen Hauptquartieren gemeldeten Zahlen zugrunde gelegt. Da die Daten der NATO-Mitgliedsstaaten zu der Anzahl der Stationierungseinwohner zum Stichtag 30. Juni 2024 noch nicht vollständig vorliegen, wurde für die Berechnung der Orientierungsdaten die Anzahl der Stationierungseinwohner zum Stichtag 30. Juni 2023 angenommen. Weitere Informationen zum Haushalt der Kommunen (u.a. die sog. Haushaltsrundschreiben) finden Sie auf der Seite des Ministeriums des Innern und für Sport.

Ansatz für zentrale Orte (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 LFAG): Maßgebend ist die Einwohnerzahl im Umland (Verflechtungsbereiche) zentraler Orte (Grund-, Mittel- und Oberzentren), wobei die Vorschrift zwischen Einwohnern im Nah-, Mittel- und Regionalbereich entsprechend der Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm oder den regionalen Raumordnungsplänen differenziert.

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer werden über Schlüsselzahlen auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Rechtliche Grundlagen bilden neben dem Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG) die Verordnungen des Bundesministeriums der Finanzen und der Länder.

Alle drei Jahre werden die Verteilungsschlüssel für die Gemeindeanteile am Aufkommen der Einkommen- und Umsatzsteuer aktualisiert.

Die für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 relevanten Schlüsselzahlen ergeben sich aus den Anlagen zu den Verordnungen.

  • Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage (GemStAntV RP)
  • Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UstGemAntV RP)

Die Allgemeinen Finanzzuweisungen sind innerhalb der Allgemeinen Finanzwirtschaft (Produktbereich 61) darzustellen und in der Produktgruppe 611 (Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen) entsprechend der beigefügten Tabelle zu buchen.

Die COVID-19-Pandemie stellt Bund, Länder und kommunale Gebietskörperschaften vor besondere Herausforderungen. Sinkende Einnahmen und steigende Ausgaben führen zu angespannten Haushalten und zusätzlichem Liquiditätsbedarf der öffentlichen Haushalte.

Entsprechend der gemäß Art. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes und anderer Landesgesetze mit Kommunalbezug vom 18.11.2020 (GVBl. S. 606) in § 21a LFAG (Gewerbesteuerkompensationszahlungen aufgrund der Covid-19-Pandemie) geschaffenen Rechtsgrundlage erhalten Ortsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörigen Städte und kreisfreie Städte zur Kompensation der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Gewerbesteuermindereinnahmen in den Jahren 2020 und 2021 Kompensationsmittel des Bundes und des Landes.

Gewerbesteuerkompensationszahlungen 2020 und 2021

Berechnung der Steuerkraftzahl: Entsprechend § 21 a Abs. 6 ist die Gewerbesteuerkompensationszahlung des Landes beim Ansatz der Steuerkraftmesszahl nach § 13 LFAG zu berücksichtigen.

Steuerkraftzahl KFA 2021 und 2022

Buchung im Haushalt: Die Gewerbesteuerkompensationszahlungen sind innerhalb der Allgemeinen Finanzwirtschaft (Produktbereich 61) darzustellen und in der Produktgruppe 611 (Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen) als "Sonstige allgemeine Zuweisungen" vom Land (Konto 4132/6132) zu buchen. Sofern es im Rahmen der Spitzabrechnung der Gewerbesteuerkompensationszahlungen entsprechend § 21 a LFAG zu einer Rückzahlung an das Land kommen sollte, ist auf dem Konto 4132/6132 als Ausnahme vom Bruttoprinzip (§ 9 Abs. 1 GemHVO) eine "Minusbuchung" (Rotabsetzung, etc.) notwendig. Dies gilt auch dann, wenn dadurch "negative" Einzahlungen entstehen (VV Nr. 3 zu § 13 GemHVO).