| Finanzen, Steuern, Personal

Gewerbesteuer: Auf 0,2 Prozent der Steuerpflichtigen entfallen 58 Prozent des Messbetrags

Den Ergebnissen des Statistischen Landesamtes in Bad Ems zufolge wurden im Jahr 2012 von der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung Steuermessbeträge für 146.921 Gewerbebetriebe festgesetzt. Dies waren 3,5 Prozent mehr Festsetzungen als im Jahr 2011. Die Höhe der festgesetzten Steuermessbeträge sank im Vergleich zum Vorjahr geringfügig um 0,4 Prozent auf rund 454 Millionen Euro. Der abgerundete Gewerbeertrag, der ein Ausdruck der objektiven Ertragskraft ist und zugleich als Grundlage für die Ermittlung des Steuermessbetrages dient, ging dagegen um 5,2 Prozent und damit stärker auf rund 12,4 Milliarden Euro zurück.

Der Steuermessbetrag, d. h. die Steuerbemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, kann entweder positiv oder gleich null sein. In mehr als der Hälfte der Fälle (81.377; 55,4 Prozent) betrug der Steuermessbetrag Null, weil die Betriebe entweder Verluste erzielten oder ihnen ausreichend hohe Freibeträge zustanden. In den restlichen 65.544 Fällen (44,6 Prozent) ergab sich demzufolge ein positiver Steuermessbetrag. Für 230 Steuerpflichtige mit positivem Steuermessbetrag errechnete sich ein abgerundeter Gewerbeertrag von fünf Millionen Euro und mehr. Auf diese wenigen Steuerpflichtigen (0,2 Prozent aller Steuerpflichtigen bzw. 0,4 Prozent aller Steuerpflichtigen mit positivem Messbetrag) entfielen insgesamt knapp 58 Prozent des gesamten Steuermessbetrages (263 Millionen Euro).

Die meisten Steuerpflichtigen (59 Prozent) sind Einzelgewerbetreibende, d. h. insbesondere Einzelunternehmen. Das Gros sowohl der Gewerbeerträge (47 Prozent) als auch der Steuermessbeträge (56 Prozent) entfällt dagegen auf die Kapitalgesellschaften. Diese sind deutlich größer als Einzelunternehmen und generieren dadurch wesentlich höhere Gewinne als die Einzelgewerbetreibenden. Ferner können Kapitalgesellschaften im Gegensatz zu Einzelunternehmen keine Freibeträge in Anspruch nehmen. Aufgrund der vorgenannten Umstände fallen der Gewerbeertrag und infolgedessen auch der Steuermessbetrag der Kapitalgesellschaften deutlich höher aus. Landkreis Mainz-Bingen hat mit Abstand den höchsten Festsetzungsbetrag Maßgebend für die regionale Zuordnung ist der Sitz der einzelnen Betriebsstätte und nicht der Sitz des Unternehmens. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (die sog. Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Die höchste Summe aus reinen Festsetzungen und Zerlegungsanteilen entfällt mit 61,1 Millionen Euro auf die Unternehmen bzw. Betriebsstätten im Landkreis Mainz-Bingen. Dabei ist zu beachten, dass die Kommunen in diesem Kreis mit 345 Prozent den durchschnittlich niedrigsten Hebesatz aller Landkreise haben und somit im Kreisvergleich weit hinter ihren Möglichkeiten zur Generierung von Gewerbesteuereinnahmen zurückbleiben. Hingegen wurden für die kreisfreie Stadt Mainz Steuermessbeträge/Zerlegungsanteile in Höhe von nur 30,7 Millionen Euro festgestellt. Lediglich die Festsetzung des landesweit höchsten Hebesteuersatzes von 440 Prozent sichert der Stadt ein vergleichsweise angemessenes Einnahmeniveau an Gewerbesteuer.

Den höchsten Steuermessbetrag/Zerlegungsanteil je Betriebstätte, als Indiz für die durchschnittliche Ertragskraft der steuerpflichtigen Gewerbebetriebe, weist mit Abstand die Stadt Ludwigshafen auf (11.273 Euro), gefolgt vom Landkreis Mainz-Bingen (6.873 Euro) und der kreisfreien Stadt Koblenz (4.966 Euro). Die Stadt Mainz belegt mit 3.182 Euro den fünften Rang. Schlusslicht bildet der Landkreis Kusel mit 854 Euro. Der Landesdurchschnitt liegt bei 2.598 Euro. Die meisten Gewerbebetriebe bzw. Betriebsstätten befinden sich im Westerwaldkreis (10.594), in der Stadt Mainz (9.643) und im Landkreis Mainz-Bingen (8.892).

Die Ergebnisse stammen aus der Gewerbesteuerstatistik 2012. Diese Statistik wertet die Festsetzun-gen der Steuermessbeträge durch die Finanzverwaltung aus. Da das Veranlagungsverfahren in der Finanzverwaltung einige Zeit in Anspruch nimmt, liegen die Ergebnisse der Statistik erst rund vier Jahre nach dem Ende des Berichtsjahres vor.
Die Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt nicht durch die Finanzverwaltung, sondern durch die hebeberechtigten Gemeinden. Die Höhe der festzusetzenden Steuer errechnet sich als das Produkt aus Steuermessbetrag und Hebesatz. Der Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch, da er von den Gemeinden festgesetzt wird.

Autoren: Rüdiger Westbomke (Sachgebiet Steuern), Dr. Dirk Schneider (Referat Steuer- und Verwaltungsstatistiken)

 

 

 

 

#Themen

Finanzen

Teilen

Zurück