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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation

Im Jahr 2014 bearbeiteten die Anerkennungsstellen in Rheinland-Pfalz 837 Anträge auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem medizinischen Gesundheitsberuf. Wie das Statistische Landesamt in Bad Ems mitteilt, waren dies mehr als 60 Prozent aller in Rheinland-Pfalz bearbeiteten Anträge. 70 Prozent der Anträge bei einem medizinischen Gesundheitsberuf stellten Frauen. Häufigste Berufe waren Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. -pfleger (399), und Ärztin bzw. Arzt (219). Diese Berufe zählen zu den sogenannten „reglementierten Berufen“, für die eine erfolgreiche Gleichwertigkeitsprüfung Voraussetzung für den Berufszugang ist. Abschließend bearbeitet wurden im vergangenen Jahr 519 Anerkennungsverfahren in einem medizinischen Gesundheitsberuf. In 462 Fällen wurde die volle Gleichwertigkeit festgestellt.

Insgesamt wurden im Jahr 2014 in Rheinland-Pfalz 1.368 Anträge auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation bearbeitet. Ein Bescheid erging in 885 Verfahren. Die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit einem deutschen Referenzberuf wurde in rund 72 Prozent der Fälle festgestellt (633). Bei 102 Anträgen war aufgrund erheblicher Unterschiede in Ausbildungsinhalt und -dauer die Entscheidung negativ. Mit der Auflage einer Ausgleichsmaßnahme (Anpassungsqualifizierung bzw. Kenntnis- oder Eignungsprüfung) endeten 150 Verfahren.

Die meisten Qualifikationen wurden in der Europäischen Union (696), im übrigen Europa (342) oder in einem asiatischen Land  (192 Anträge) erworben.

Personen mit ausländischer Berufsqualifikation, die in Deutschland arbeiten wollen, haben nach dem Anerkennungsgesetz des Bundes seit April 2012 einen Anspruch auf eine individuelle Gleichwertigkeitsüberprüfung ihrer beruflichen Qualifikation. Dieser Anspruch gilt seit Oktober 2013 auch für landesrechtlich geregelte Berufe, wie beispielsweise für den der Lehrerin oder des Lehrers. Grundlage ist das rheinland-pfälzische Anerkennungsgesetz.

Daten über die im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes (BQFG) geregelten Anerkennungsverfahren werden seit dem 1. April 2012 jährlich zum 31.12. bei den jeweils zuständigen Stellen erhoben. Erhebungsgrundlage ist §17 BQFG.

Daten über die im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Landes (BQFG-RP) geregelten Anerkennungsverfahren werden seit dem 16. Oktober 2013 jährlich zum 31.12. bei den jeweils zuständigen Stellen erhoben. Erhebungsgrundlage ist §17 BQFG-RP.

Aus Gründen der Geheimhaltung entsprechend Paragraph 16 des Bundesstatistikgesetzes werden die Daten (Absolutwerte) gerundet ausgewiesen. Hierzu wird jeder Zellwert auf ein Vielfaches von drei gerundet. Bei dem angewendeten Rundungsverfahren mit der Basis drei beträgt die Abweichung vom Originalwert je ausgewiesener Datenzelle maximal eins. Auch die Summe der gerundeten Einzelwerte kann folglich von der tatsächlichen (und von der gerundeten) Gesamtsumme abweichen. Die Abweichung entspricht maximal der Summe der ausgewiesenen Merkmalsausprägungen.

Autorin: Petra Fluck-Kohn (Sachgebiet Hochschulen, Berufsbildung)

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