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Fachkräfteunterstützung in der Coronakrise: Mehr Anträge auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Im Jahr 2020 bearbeiteten die Anerkennungsstellen in Rheinland-Pfalz im Rahmen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) rund 2.200 Anträge auf die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation. Wie das Statistische Landesamt in Bad Ems mitteilt, waren das – trotz Coronakrise – etwa 100 Anträge bzw. 4,8 Prozent mehr als im Vorjahr.

Das Feststellungsverfahren bietet die Möglichkeit, die Berufsabschlüsse qualifizierter ausländischer Arbeitskräfte in Deutschland bzw. Rheinland-Pfalz anzuerkennen. Davon profitierte insbesondere die durch Corona besonders bedeutsame Gesundheitsversorgung: Im Jahr 2020 wurden knapp 700 Ausbildungsabschlüsse zur Gesundheits- und Krankenpflege, rund 290 Approbationen zur Ausübung des Arztberufs und etwa 60 Approbationen im Apothekerberuf in den Anerkennungsstellen in Rheinland-Pfalz bearbeitet. Gegenüber dem Vorjahr stiegen insbesondere die Zahlen der Anerkennungsanträge zur Ausübung des Apotheker- (plus 58 Prozent) und Arztberufs (plus 36 Prozent) deutlich.

Die meisten Anträge bezogen sich auf die Anerkennung einer in Syrien (207) oder in Bosnien und Herzegowina (144) erworbenen Ausbildung. Dies ist im Wesentlichen auf die bereits in den vergangenen Jahren zugewanderten Schutz- und Asylsuchenden aus Syrien und auf das Projekt „Triple Win“ der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit zurückzuführen, in dessen Rahmen Pflegefachkräfte aus Bosnien-Herzegowina, Philippinen, Vietnam, Serbien und Tunesien gewonnen werden.

Daten über die im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes (BQFG) geregelten Anerkennungsverfahren werden ab dem 1. April 2012 jährlich zum 31.12. bei den jeweils zuständigen Stellen erhoben. Erhebungsgrundlage ist §17 BQFG.Daten über die im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Landes (BQFG-RP) geregelten Anerkennungsverfahren werden ab dem 16. Oktober 2013 jährlich zum 31.12. bei den jeweils zuständigen Stellen erhoben. Erhebungsgrundlage ist §17 BQFG-RP. Aus Gründen der Geheimhaltung entsprechend Paragraph 16 des Bundesstatistikgesetzes werden die Daten (Absolutwerte) gerundet ausgewiesen. Hierzu wird jeder Zellwert auf ein Vielfaches von drei gerundet. Auch die Summe der gerundeten Einzelwerte kann folglich von der tatsächlichen (und von der gerundeten) Gesamtsumme abweichen. Die Darstellung der Daten erfolgt ohne die Meldung bezüglich der Dienstleistungsfreiheit.

Autor: Dr. Marco Schröder (Referat Bildung)

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