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Mehr als 1.000 Anträge auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

Im Jahr 2013 beantragten in Rheinland-Pfalz 711 Frauen und 324 Männer die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation. Wie das Statistische Landesamt in Bad Ems mitteilt, entfielen zwei Drittel dieser Anträge auf den Bereich der medizinischen Gesundheitsberufe (657) und zwar insbesondere auf die Berufe Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Krankenpfleger (324) sowie Ärztin bzw. Arzt (165). Diese Berufe zählen zu den sogenannten »reglementierten Berufen«, für die eine erfolgreiche Gleichwertigkeitsprüfung Voraussetzung für den Berufszugang ist.

Die meisten Antragstellerinnen und Antragsteller hatten ihre Ausbildung in der Europäischen Union (552), im übrigen Europa (255) oder in einem asiatischen Land  absolviert (144).

Insgesamt 708 Verfahren wurden im vergangen Jahr abgeschlossen. In zwei von drei Fällen konnte dabei die volle Gleichwertigkeit der Qualifikation mit einem deutschen Referenzberuf festgestellt werden (471).

Personen mit ausländischer Berufsqualifikation, die in Deutschland arbeiten wollen, haben nach dem Anerkennungsgesetz des Bundes seit April 2012 einen Anspruch auf eine individuelle Gleichwertigkeitsüberprüfung ihrer beruflichen Qualifikation. Dieser Anspruch gilt seit Oktober 2013 auch für landesrechtlich geregelte Berufe, wie bspw. für den der Lehrerin oder des Lehrers. Die Grundlage ist das rheinland-pfälzische Anerkennungsgesetz.

Daten über die im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes (BQFG) geregelten Anerkennungsverfahren werden ab dem 1. April 2012 jährlich zum 31.12. bei den jeweils zuständigen Stellen erhoben. Erhebungsgrundlage ist §17 BQFG.

Daten über die im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Landes (BQFG-RP) geregelten Anerkennungsverfahren werden ab dem 16. Oktober 2013 jährlich zum 31.12. bei den jeweils zuständigen Stellen erhoben. Erhebungsgrundlage ist §17 BQFG-RP.

Aus Gründen der Geheimhaltung entsprechend § 16 des Bundesstatistikgesetzes werden die Daten (Absolutwerte) gerundet ausgewiesen. Hierzu wird jeder Zellwert auf ein Vielfaches von drei gerundet. Bei dem angewendeten Rundungsverfahren mit der Basis drei beträgt die Abweichung vom Originalwert je ausgewiesener Datenzelle maximal eins. Auch die Summe der gerundeten Einzelwerte kann folglich von der tatsächlichen (und von der gerundeten) Gesamtsumme abweichen. Die Abweichung entspricht maximal der Summe der ausgewiesenen Merkmalsausprägungen.

Autorin: Bettina Link (Referat Bildung, Verdienste, Preise)

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