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Rund 2.100 Anträge auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Im Jahr 2018 bearbeiteten die Anerkennungsstellen in Rheinland-Pfalz im Rahmen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) rund 2.100 Anträge auf die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation. Wie das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz mitteilt, waren das etwa 100 Anträge bzw. 4,6 Prozent weniger als im Vorjahr.

Das Feststellungsverfahren bietet die Möglichkeit, die Berufsabschlüsse qualifizierter ausländischer Arbeitskräfte in Deutschland bzw. Rheinland-Pfalz anzuerkennen. Davon profitiert insbesondere die Gesundheitsversorgung: Im Jahr 2018 wurden mehr als 700 Ausbildungsabschlüsse zur Gesundheits- und Krankenpflege und rund 200 Approbationen zur Ausübung des Arztberufs in den Anerkennungsstellen in Rheinland-Pfalz bearbeitet. Gegenüber dem Vorjahr sank allerdings die Zahl der Anerkennungsanträge zur Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflege deutlich (minus 19 Prozent). Dies ist ein wesentlicher Grund für den Rückgang der Gesamtzahl der Anträge auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in Rheinland-Pfalz.

Am häufigsten wurden Anträge eingereicht, die die Anerkennung einer in Syrien (321) oder den Philippinen (240) erworbenen Ausbildung beantragten. Dies ist im Wesentlichen auf die zugewanderten Schutz- und Asylsuchenden aus Syrien und auf das Projekt „Triple Win“ der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit zurückzuführen, in dessen Rahmen Pflegefachkräfte aus den Philippinen, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Tunesien gewonnen werden. Während die Zahl der Anträge für die Anerkennung der Pflegefachkräfte aus Serbien (plus 21 Anträge) und Bosnien-Herzegowina (plus drei) gegenüber dem Vorjahr leicht stieg, sank sie insbesondere bei denjenigen, die auf den Philippinen (minus 57) die Ausbildung abgeschlossen haben. Der Anstieg der Antragsstellerinnen und Antragssteller aus den beiden Balkanländern ist im Rahmen des Projekts „Tripe Win“ womöglich auf die räumliche Nähe zu Deutschland und die vergleichsweise geringeren sprachlich-kulturellen Barrieren zurückzuführen.

Von allen knapp 1.500 abgeschlossenen oder beendeten Anerkennungsverfahren wurden 55 Prozent der beruflichen Qualifikationen als voll gleichwertig mit den jeweiligen deutschen Referenzberufen bewertet. Hinzu kommen 14 Prozent, die eine Ausgleichsmaßnahme, beispielsweise eine Weiterbildung, auferlegt bekamen, damit ihre Qualifikation anerkannt wird. Abgelehnt, nur in Teilen anerkannt oder abgebrochen wurden rund 31 Prozent der Anträge bzw. Antragsverfahren.

Das 2012 in Kraft getretene BQFG, auch „Anerkennungsgesetz“ genannt, ist ein Gesetz zur Feststellung und Anerkennung von beruflichen Qualifikationen und Abschlüssen, die im Ausland erworben wurden. Ziel ist es, die Sicherung des Fachkräftebedarfs in Deutschland zu unterstützen und eine gesellschaftliche, berufliche und arbeitsmarktorientierte Integration von Migrantinnen und Migranten zu fördern. Das Anerkennungsgesetz bezieht sich im Wesentlichen auf mehr als 600 bundesrechtlich geregelte Berufe. Dazu zählen insbesondere alle Ausbildungsberufe des dualen Berufsbildungssystems und reglementierte akademische Berufe (z. B. Ärzte). Zudem wird seit Oktober 2013 im Rahmen des Landesgesetzes (BQFG-RP) die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen mit landesrechtlich reglementierten Berufen individuell überprüft. Beispielsweise fällt hierunter die berufliche Ausübung des Lehramts an rheinland-pfälzischen Schulen.

Daten über die im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes (BQFG) geregelten Anerkennungsverfahren werden ab dem 1. April 2012 jährlich zum 31.12. bei den jeweils zuständigen Stellen erhoben. Erhebungsgrundlage ist §17 BQFG.

Daten über die im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Landes (BQFG-RP) geregelten Anerkennungsverfahren werden ab dem 16. Oktober 2013 jährlich zum 31.12. bei den jeweils zuständigen Stellen erhoben. Erhebungsgrundlage ist §17 BQFG-RP.

Aus Gründen der Geheimhaltung entsprechend Paragraph 16 des Bundesstatistikgesetzes werden die Daten (Absolutwerte) gerundet ausgewiesen. Hierzu wird jeder Zellwert auf ein Vielfaches von drei gerundet. Auch die Summe der gerundeten Einzelwerte kann folglich von der tatsächlichen (und von der gerundeten) Gesamtsumme abweichen.

Die Darstellung der Daten erfolgt ohne die Meldung bezüglich der Dienstleistungsfreiheit.

Autor: Dr. Marco Schröder (Referat Bildung)

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