Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen 46.005 Leistungsempfänger (93 Prozent). Diese werden in Form von Sachleistungen, Wertgutscheinen und Geldleistungen gewährt und sind dazu bestimmt, den täglichen Lebensbedarf zu decken, das heißt unter anderem Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheits- und Körperpflege. Von den Empfängerinnen und Empfängern der Grundleistungen lebten 29.001 dezentral in Wohnungen, 11.316 in zentralen Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende und 5.688 in Gemeinschaftsunterkünften.
Erhöhte Zuwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen 3.470 Asylbewerberinnen und -bewerber (7 Prozent). Diese üblicherweise als Geldleistungen gewährten Zuwendungen werden in der Regel nach 15-monatiger Aufenthaltsdauer in Deutschland gezahlt und bewirken, dass die Leistungsberechtigten denjenigen Personen gleichgestellt werden, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch erhalten.
Neben diesen Regelleistungen in Form von Grundleistungen bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt erhielten im Laufe des Jahres 2015 insgesamt 27.951 Männer und 14.543 Frauen weitere Zuwendungen, die in speziellen Bedarfssituationen gewährt werden, beispielsweise bei Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt.
Die Bruttoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beliefen sich im Jahre 2015 auf 238 Millionen Euro, das waren knapp 133 Millionen Euro mehr als im Jahr zuvor. Nach Abzug der Einnahmen in Höhe von landesweit 4,4 Millionen Euro, beispielsweise aus Rückzahlungen gewährter Hilfen, ergaben sich Nettogesamtausgaben von über knapp 234 Millionen Euro (rund 58 Euro je Einwohner). Diese lagen fast 126 Prozent höher als im Jahr 2014.
Auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes werden jeweils zum Jahresende Angaben zur Zahl der Leistungsempfänger unter anderem in Differenzierung nach Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit und aufenthaltsrechtlichem Status sowie der Art und Form der bezogenen Leistungen und die Kosten für die Leistungen nach diesem Gesetz erhoben.
Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung des Gesetzes in Rheinland-Pfalz maßgeblichen Stellen, d. h. das Land, die Landkreise, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden.
Autor: Gerhard Hehl (Sachgebiet Soziale Leistungen)