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Gefährdung des Kindeswohls

Die rheinland-pfälzischen Jugendämter haben auf der Grundlage von Verdachtsmeldungen im Jahr 2014 insgesamt 6.433 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung abgeschlossen, 900 mehr als im Vorjahr. Damit waren nach Mitteilung des Statistischen Landesamtes in Bad Ems knapp ein Prozent aller Kinder unter 18 Jahren von einem derartigen Verfahren betroffen.

In 2.365 Fällen, also bei weit mehr als einem Drittel (37 Prozent) der Verdachtsmeldungen, wurde im Zusammenwirken der beteiligten Fachkräfte tatsächlich eine akute oder latente Gefährdung des Kindeswohls erkannt. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen bereits eingetreten oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.

Eine akute Kindeswohlgefährdung wurde in 998 Verfahren festgestellt (16 Prozent). Kann die Frage, ob gegenwärtig tatsächlich eine Gefahr besteht, nicht eindeutig beantwortet, eine Kindeswohlgefährdung aber nicht ausgeschlossen werden, so liegt eine latente Gefährdung vor. Die Einschätzung der Fachkräfte führte in 1.367 Fällen (21 Prozent) zu einem solchen Ergebnis.

Keine Gefährdung des Kindeswohls lag bei 4.068 aller Verdachtsfälle vor (63 Prozent). Bei weit mehr als der Hälfte dieser Verfahren (2.325 Fälle) wurde aber dennoch ein Hilfebedarf festgestellt, etwa in Form von Beratungs- und Unterstützungsleistungen für die Mütter und Väter. Kein weiterer Hilfebedarf bestand dagegen in 1.743 Verdachtsfällen.

Auf der Grundlage des Kinderschutzgesetzes sind die Jugendämter verpflichtet, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen. Auf Initiative von Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft wurden 1.223 Verfahren in die Wege geleitet. Verdachtsmeldungen kommen häufig auch von Bekannten oder Nachbarn der Kinder. Dies war im Jahr 2014 bei 919 Verfahren der Fall. Auch anonyme Meldungen waren häufig Ausgangspunkt derartiger Verfahren; in 658 Fällen erreichte das Jugendamt eine Verdachtsmeldung auf diesem Weg.

Zum 1. Januar 2012 trat ein neues Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz regelt verschiedene Maßnahmen, mit dem Ziel eines deutlich verbesserten Kinderschutzes. Über alle Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung ist bei den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe (Jugendämtern) jährlich eine Erhebung durchzuführen (§ 98 Absatz 1 und § 99 Absatz 6 SGB VIII). Für die Statistik sind in Rheinland-Pfalz 41 Jugendämter auskunftspflichtig. Die Erhebung erstreckt sich auf die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung.

Autor: Gerhard Hehl (Sachgebiet Soziale Leistungen)

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