Insgesamt waren Frauen häufiger unter den Mindestlohnempfängern als Männer. So wurden fast zwei von drei der Mindestlohnjobs (62 Prozent) von Frauen ausgeübt. In rund 50.000 Arbeitsverhältnissen wurde weniger als der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn gezahlt. Damit hatten 2,8 Prozent aller Beschäftigten in Rheinland-Pfalz einen Stundenverdienst unterhalb des Mindestlohnes von 8,84 EUR. Dies ist jedoch nicht zwingend auf Verstöße gegen das Mindestlohngesetz zurückzuführen, da nicht alle Regelungen des Gesetzes (z. B. bei der Altersgrenze 18 Jahre) trennscharf in der amtlichen Statistik abgegrenzt werden können.
Im April 2018 ergab der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro je Stunde bei einer Vollzeitbeschäftigung von 40 Wochenarbeitsstunden einen Monatsverdienst von 1.532 Euro. Im Vergleich dazu lag der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst von Vollzeitbeschäftigten in Rheinland-Pfalz bei 3.665 EUR (ohne Sonderzahlungen, einschließlich Zuschläge und Überstundenvergütung). Das Mindestentgelt vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprach somit 42 Prozent des mittleren Bruttomonatsverdienstes aller Vollzeitbeschäftigten in Rheinland-Pfalz. Das Land lag damit über dem Bundesdurchschnitt von 40 Prozent.
Auch innerhalb von Rheinland-Pfalz zeigen sich deutliche regionale Unterschiede bei diesem sogenannten Kaitz-Index, der das Verhältnis zwischen dem gesetzlichen Mindestlohn und dem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst bei Vollzeitbeschäftigung angibt: Am niedrigsten ist der Index in der Arbeitsmarktregion Mainz und Ludwigshafen mit jeweils 38 Prozent, gefolgt von den Arbeitsmarktregionen Altenkirchen (40 Prozent) sowie Landau und Germersheim (jeweils 41 Prozent). In drei der 20 Arbeitsmarktregionen liegt der Kaitz-Index über 50 Prozent. Einen Überblick über alle Arbeitsmarktregionen in Deutschland bietet die interaktive Karte (https://www.destatis.de/shapes/karte_mindestloehne.html).
Die Ergebnisse stammen aus der Verdienststrukturerhebung 2018 . Im vierjährigen Rhythmus werden Daten aus nahezu allen Wirtschaftsbereichen u. a. zu Verdiensten, Arbeitszeiten und Tarifbindungen erhoben. In Rheinland-Pfalz werden rund 3.300 Betriebe befragt.
Die ausgewiesenen Beschäftigungsverhältnisse unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes können nicht 1:1 mit Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (sogenannte Non-Compliance) gleichgesetzt werden. Nicht alle Regelungen des Gesetzes (bspw. bei Praktikumsverhältnissen bzw. der Altersgrenze 18 Jahre) können trennscharf in der Statistik abgegrenzt werden.
Als Maß der potentiellen Betroffenheit einer Region vom Mindestlohn wird der sogenannte Kaitz-Index verwendet. Er misst das Verhältnis zwischen Mindestlohn und durchschnittlichem Bruttomonatsverdienst bei Vollzeitbeschäftigten. Je höher der jeweilige Index ist, desto stärker könnte die Auswirkung des Mindestlohns in einer Region sein.
Die dargestellten Ergebnisse nach Arbeitsmarktregionen (Abgrenzung gemäß Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung) enthalten keine Daten des öffentlichen Dienstes der Wirtschaftszweige „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ und „Erziehung und Unterricht“, da eine regionale Zuordnung unterhalb der Länderebene nicht möglich war.
Autorin: Dr. Melanie Nofz (Referat Unternehmensregister, Verdienste, Preise)