Auf jede Einwohnerin bzw. jeden Einwohner kamen somit Nettoausgaben in Höhe von 303 Euro. Im Jahr zuvor waren es 293 Euro. In den kreisfreien Städten (363 Euro) wurden netto mehr Leistungen nach dem SGB XII je Einwohnerin bzw. Einwohner aufgewendet als in den Landkreisen (277 Euro).
Die gewährten Leistungen sollen die Folgen von Behinderungen sowie gesundheitlichen und altersbedingten Einschränkungen abmildern. Darüber hinaus helfen sie den Bedarf an Ernährung und hauswirtschaftlichen Gütern sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken. Aufgrund einer Gesetzesänderung werden im Rahmen der amtlichen Statistik seit 2017 keine Ausgaben und Einnahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mehr erfasst.
Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung stellte wie in den Vorjahren die mit Abstand größte Ausgabenposition dar. Knapp 79 Prozent der amtlich erfassten Sozialhilfeausgaben sind dieser Leistungsart zuzuordnen. Netto wurden rund 972 Millionen Euro aufgewendet; das ist ein Plus von 5,9 Prozent gegenüber 2017. Damit stiegen die Ausgaben um 54 Millionen Euro.
Die Unterstützung Pflegebedürftiger (Hilfe zur Pflege) bildet mit Nettoausgaben in Höhe von 164 Millionen Euro die zweitgrößte Leistungsart. Im Vorjahresvergleich ist dieser Wert um knapp 6 Prozent gesunken. Der Rückgang dürfte – wie auch 2017 – größtenteils in den Pflegestärkungsgesetzen begründet liegen, die unter anderem zu einer verstärkten Übernahme von Leistungen durch die Pflegeversicherungen geführt haben.
Für die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie den sonstigen Hilfen, beispielsweise die Unterstützung älterer Menschen bei der Beschaffung und Einrichtung einer Wohnung, waren Nettoausgabensteigerungen zu verzeichnen (plus 2,1 bzw. 9,1 Prozent). Demgegenüber wurden für die Hilfe zur Gesundheit knapp 14 Prozent weniger aufgewendet.
Die Daten der Ausgaben der Sozialhilfe erhält das Statistische Landesamt jährlich von den Sozialämtern der kommunalen Gebietskörperschaften und vom Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung.
Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) hat, wer sich in einer Notlage befindet, die nicht aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln behoben werden kann. Die Sozialhilfe greift ein, wenn keine anderen Leistungsansprüche (z. B. Unterhaltsleistungen, Sozialleistungen aufgrund anderer Normen) bestehen.
Hilfebedürftige, die erwerbsfähig sind, bekommen infolge der sog. Hartz IV-Reformen seit 2005 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Aufwendungen hierfür sind in den hier nachgewiesenen Sozialhilfeausgaben nicht enthalten.
Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage werden ab dem Berichtsjahr 2017 keine Ausgaben und Einnahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mehr erfasst. Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind somit – im Gegensatz zu den Vorjahren – in den hier nachgewiesenen Sozialhilfeausgaben nicht mehr enthalten.
Die Nettoausgaben entsprechen den insgesamt ausgezahlten Beträgen abzüglich der Einnahmen (z. B. Kostenersatz, Erstattungen von Sozialleistungsträgern).
Autor: Markus Elz (Referat Soziales, Gesundheit, Rechtspflege)
Hilfeart | 2008 | 2016 | 2017 | 2018 | Veränderung 2018 zu | ||
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2008 | 2016 | 2017 | |||||
1.000 EUR | % | ||||||
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) | 33.224 | 51.778 | 53.567 | 54.716 | 64,7 | 5,7 | 2,1 |
Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII) | 27.749 | 27.366 | 28.050 | 24.149 | -13,0 | -11,8 | -13,9 |
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII) | 591.054 | 867.683 | 917.830 | 971.874 | 64,4 | 12,0 | 5,9 |
Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) | 126.605 | 198.624 | 173.765 | 163.737 | 29,3 | -17,6 | -5,8 |
Sonstige Hilfen (8. und 9. Kapitel SGB XII) | 17.938 | 15.716 | 18.683 | 20.380 | 13,6 | 29,7 | 9,1 |
Nettoausgaben Insgesamt (3. und 5. bis 9. Kapitel SGB XII) | 796.570 | 1.161.167 | 1.191.896 | 1.234.855 | 55,0 | 6,3 | 3,6 |
1 Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage werden ab dem Berichtsjahr 2017 keine Ausgaben und Einnahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mehr erfasst. |