In 2.488 Fällen, also bei einem Drittel der Verdachtsmeldungen (33 Prozent), wurde im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte eine akute oder latente Gefährdung des Kindeswohls erkannt. Dabei sind Jungen (52 Prozent) etwas häufiger betroffen als Mädchen (48 Prozent). Eindeutig als Kindeswohlgefährdung (akute Kindeswohlgefährdung) beurteilten die Jugendämter 1.022 Verfahren (13 Prozent). Kann die Frage, ob gegenwärtig tatsächlich eine Gefahr besteht, nicht eindeutig beantwortet, eine Kindeswohlgefährdung aber nicht ausgeschlossen werden, so liegt eine latente Gefährdung vor. Die Einschätzung der Fachkräfte führte in 1.466 Fällen (19 Prozent) zu einem solchen Ergebnis. Gegenüber 2016 sank damit die Zahl der Gefährdungen um 7,5 Prozent.
Keine Gefährdung des Kindeswohls lag bei 5.123 aller Verdachtsfälle vor (67 Prozent). Allerdings wurde bei weit mehr als der Hälfte dieser Verfahren (2.875 Fälle) ein Hilfebedarf festgestellt, etwa in Form von Beratungs- und Unterstützungsleistungen für die Mütter und Väter. Kein weiterer Hilfebedarf bestand dagegen in 2.248 Verdachtsfällen.
Die meisten Fälle akuter Kindeswohlgefährdung entfielen auf die Gruppe der unter 3-Jährigen (23 Prozent). Die 6- bis 9-jährigen Kinder waren mit 26 Prozent bei latenten Gefährdungen und mit 24 Prozent in Fällen mit Unterstützungsbedarf am häufigsten betroffen.
In den meisten Fällen, bei denen eine akute oder latente Kindeswohlgefährdung festgestellt wurde, gab es Anzeichen für Vernachlässigung (57 Prozent). In 36 bzw. 27 Prozent der Ermittlungen wiesen die Kinder und Jugendlichen Anzeichen für psychische bzw. körperliche Misshandlungen auf. In fünf Prozent der Fälle wurden Anzeichen für sexuelle Gewalt festgestellt. Mehrfachnennungen waren möglich.
Auf Initiative von Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft wurden 2.028 Verfahren in die Wege geleitet. Verdachtsmeldungen von Bekannten oder Nachbarn der Kinder und Jugendlichen führten zu 979, anonyme Meldungen zu 787 Verfahren. Hintergrund
Auf der Grundlage des Kinderschutzgesetzes sind die Jugendämter verpflichtet, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen. Die Einschätzung des Gefährdungsrisikos erfolgt im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen bereits eingetreten oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.
Zum 1. Januar 2012 trat ein neues Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz regelt verschiedene Maßnahmen, mit dem Ziel eines deutlich verbesserten Kinderschutzes. Über alle Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung ist bei den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe (Jugendämtern) jährlich eine Erhebung durchzuführen (§ 98 Absatz 1 und § 99 Absatz 6 SGB VIII). Für die Statistik sind in Rheinland-Pfalz 41 Jugendämter auskunftspflichtig. Die Erhebung erstreckt sich auf die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung.
Autorin: Dr. Julia Stoffel (Referat Auswertungen, Analysen Abteilung 1)