Insgesamt 19.179 Verurteilungen – dies entspricht einem Anteil von 59 Prozent – konnten im Jahr 2018 den sogenannten „klassischen Delikten“ aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches zugeordnet werden; das war ein Rückgang um 2,2 Prozent gegenüber 2017.
Die zweitgrößte Gruppe (8.396 Verurteilungen bzw. 26 Prozent) bildeten die Straftaten im Straßenverkehr wie Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Nachdem die Verurteilungen in diesem Bereich in den vergangenen Jahren rückläufig waren, ist gegenüber dem Jahr 2017 ein deutlicher Anstieg um 7,5 Prozent zu verzeichnen.
Darüber hinaus kam es 2018 zu 4.833 Verurteilungen (2017: 4.550) im Rahmen von Verstößen, die auf den Strafvorschriften eines anderen Bundes- oder Landesgesetzes basieren; ein Anstieg um 6,2 Prozent. Hierunter fallen alleine 3.136 Verurteilungen aufgrund von Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (2017: 2.945).
Die Verurteiltenziffer, die die Zahl der Betroffenen auf 100.000 der Bevölkerung gleichen Alters bezieht, ist gegenüber dem Vorjahr um rund 1,3 Prozent auf 907 gestiegen. Bezogen auf einzelne Personengruppen kommen rechtskräftige Verurteilungen am häufigsten in der Gruppe der Heranwachsenden im Alter von 18 bis 20 Jahren vor. Hier ist die Kennzahl im Vergleich zum Vorjahr zwar rückläufig, allerdings liegt der Wert (1.790) deutlich höher als bei den Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren (937) bzw. den Erwachsenen ab 21 Jahren (870).
Die Ergebnisse basieren auf den monatlichen Meldungen der Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz zu den rechtskräftig abgeurteilten Personen.
In der Strafverfolgungsstatistik werden alle Abgeurteilten nachgewiesen, gegen die rechtskräftig Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Nicht erfasst werden Ordnungswidrigkeiten, Entscheidungen vor Eröffnung eines Hauptverfahrens sowie Entscheidungen nach Rechtskraft des Urteils.
Autor: Markus Elz (Referat Soziales, Gesundheit, Rechtspflege)