Allerdings gehen auch eine Vielzahl von Anfragen beim Statistischen Landesamt ein. In den meisten Fällen melden sich die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, weil
- zwischenzeitlich ein Eigentumswechsel stattgefunden hat,
- die angeschriebene Person zwischenzeitlich verstorben ist
- oder ein Papierfragebogen gewünscht wird.
Telefonische oder schriftliche Anfragen zu diesen Themen sind – wie den Anschreiben zu entnehmen ist – nicht erforderlich.
- Eigentumswechsel sind unter Angabe des Namens und der Anschrift eines Neueigentümers standardmäßig über den Online-Fragebogen mitzuteilen. Die Angaben zu Eigentumswechseln sind direkt am Anfang des Bogens einzutragen. Wer diese wenigen Angaben online übermittelt, hat seine Auskunftspflicht erfüllt.
- Bei Ableben der vormaligen Eigentümer können über den Online-Fragebogen ersatzweise Erben die erbetenen Angaben machen oder dort Name und Anschrift eines Erben bzw. Neueigentümers eingetragen werden, der die Auskünfte erteilen kann.
- Sämtliche Auskunftspflichtige, die keine Möglichkeit haben, online zu antworten, die die Auskünfte lieber per Papierfragebogen erteilen möchten oder ihr Erstanschreiben verloren haben, erhalten voraussichtlich Ende Juni automatisch ein Erinnerungsschreiben, dem neben den individuellen Online-Zugangsdaten auch ein Papierfragebogen beiliegt.
Das Ausfüllen des Online-Fragebogens nimmt nur wenige Minuten in Anspruch. Ein Musterfragebogen im gemeinsamen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder (www.zensus2022.de) gibt einen guten Überblick über die Fragen. Informationen zu den häufigsten Fragen stehen auch unter www.statistik.rlp.de/de/gesellschaft-staat/zensus-2022/ zur Verfügung.
Informationen, die per E-Mail, Telefon oder Post an das Statistische Landesamt gerichtet werden, etwa zu Eigentumswechseln, können nicht verarbeitet werden.
Das Statistische Landesamt bittet angesichts des Anfragenaufkommens um etwas Geduld bei der Beantwortung der bislang gestellten Anfragen und um Verständnis, wenn Anfragende trotz ausstehender Antwort ein Erinnerungsschreiben erhalten. Die erforderlichen Angaben können auch in diesen Fällen noch termingerecht an die Statistiker übermittelt werden.