Wie schon in den Vorjahren waren mehr als 80 Prozent der Verurteilten Männer. Rund 31 Prozent der Verurteilten hatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Insgesamt 16.204 Verurteilungen bzw. rund 54 Prozent waren sogenannte „klassische Delikte“ aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches; dieser Anteil war in den vergangenen Jahren leicht rückläufig.
Die zweitgrößte Gruppe (8.299 Verurteilungen bzw. 28 Prozent) bildeten die Straftaten im Straßenverkehr wie Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Dieser Anteil lag rund rund zwei Prozentpunkte als in den vergangenen beiden Jahren.
Weiterhin kam es 2022 zu 5.351 Verurteilungen im Rahmen von Verstößen, die auf den Strafvorschriften eines anderen Bundes- oder Landesgesetzes beruhen; das waren zum Beispiel Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (3.858 Verurteilungen) sowie Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz (954 Verurteilungen). Auch der Anteil der dieser Deliktgruppe zuzurechnenden Verurteilten ist in den vergangenen Jahren annähernd stabil geblieben.
Die Verurteiltenziffer, in der die Zahl der Betroffenen auf 100.000 der Bevölkerung gleichen Alters bezogen wird, sank angesichts rückläufiger Verurteiltenzahlen gegenüber dem Vorjahr um knapp drei Prozent auf 835. Bezogen auf einzelne Personengruppen kommen rechtskräftige Verurteilungen traditionell am häufigsten in der Gruppe der Heranwachsenden im Alter von 18 bis 20 Jahren vor. Hier verminderte sich die Kennzahl im Vergleich zum Vorjahr um sechs Prozent auf 1.647. Dessen ungeachtet liegt sie immer noch deutlich über den Werten für Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren (667) bzw. für Erwachsene ab 21 Jahren (813).
Die Ergebnisse basieren auf den monatlichen Meldungen der Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz zu den rechtskräftig abgeurteilten Personen.
In der Strafverfolgungsstatistik werden alle Abgeurteilten nachgewiesen, gegen die rechtskräftige Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Nicht erfasst werden Ordnungswidrigkeiten, Entscheidungen vor Eröffnung eines Hauptverfahrens sowie Entscheidungen nach Rechtskraft des Urteils.
Autor: Gerd Reh (Abteilung Bevölkerung, Zensus, Gesellschaft, Bildung)