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Gefährdung des Kindeswohls

Rheinland-pfälzische Jugendämter haben auf der Grundlage von Verdachtsmeldungen im Jahr 2013 insgesamt 5.539 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung durchgeführt. Damit waren nach Mitteilung des Statistischen Landesamtes in Bad Ems 0,8 Prozent aller Kinder unter 18 Jahren von einem derartigen Verfahren betroffen.

In 2.090 Fällen, also bei weit mehr als einem Drittel der Verdachtsmeldungen, wurde im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte das tatsächliche Vorliegen einer akuten oder latenten Gefährdung des Kindeswohls erkannt. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen eingetreten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.

Eine akute Kindeswohlgefährdung wurde in 819 Verfahren festgestellt (14,8 Prozent). Kann die Frage, ob gegenwärtig tatsächlich eine Gefahr besteht, nicht eindeutig beantwortet, eine Kindeswohlgefährdung aber nicht ausgeschlossen werden, so liegt eine latente Gefährdung vor. Die Einschätzung der Fachkräfte führte in 1.271 Fällen (22,9 Prozent) zu einem solchen Ergebnis.

Keine Gefährdung des Kindeswohls lag bei 3.449 aller Verdachtsfälle (62,3 Prozent) vor. Bei weit mehr als der Hälfte dieser Verfahren (1.920 Fälle) wurde aber dennoch ein Hilfebedarf erkannt. Dieser kann beispielsweise in der Beratung und Unterstützung der Mütter und Väter bestehen. Kein weiterer Hilfebedarf bestand dagegen für 1.529 Kinder und Jugendliche.

Auf der Grundlage des Kinderschutzgesetzes sind die Jugendämter verpflichtet, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen. Verdachtsmeldungen kommen häufig von Bekannten oder Nachbarn der Kinder. Dies war bei 928 der im Jahr 2013 durchgeführten Verfahren der Fall. Auf Initiative von Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft wurden 931 Verfahren in die Wege geleitet. Auch anonyme Meldungen waren häufig Ausgangspunkt derartiger Verfahren; in 581 Fällen erreichte das Jugendamt auf diesem Weg eine Verdachtsmeldung.

Das neue Bundeskinderschutzgesetz trat zum 1. Januar 2012 in Kraft. Das Gesetz regelt verschiedene Maßnahmen, mit dem Ziel eines deutlich verbesserten Kinderschutzes. Artikel 2 des Gesetzes ändert § 8a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) SGB VIII über den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Über alle Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung ist bei den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe (Jugendämtern) jährlich eine Erhebung durchzuführen (§ 98 Absatz 1 und § 99 Absatz 6 SGB VIII). Für die Statistik sind in Rheinland-Pfalz 41 Jugendämter auskunftspflichtig. Die Erhebung erstreckt sich auf die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung.

Autor: Günter Ickler (Referat Soziale Leistungen, Gesundheit, Rechtspflege)

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