Unternehmensinsolvenzen
Durch die beantragen Unternehmensinsolvenzen gerieten in den ersten neun Monaten dieses Jahres 7.222 Arbeitsplätze in Gefahr, rund 2,5-mal so viele wie im Vorjahreszeitraum (2.832). Das Gesamtvolumen der voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger lag bei 1,02 Milliarden Euro und damit knapp fünf Prozent unter dem Niveau des Vorjahreszeitraumes; im Mittel waren das rund 1,6 Millionen Euro je insolventem Unternehmen.
Die meisten Insolvenzanträge stellten mit 140 Anträgen Unternehmen aus dem Baugewerbe; rund 20 Prozent mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Es folgten die Wirtschaftsabschnitte „Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“ mit 106 Anträgen (plus 43 Prozent) sowie der Bereich „Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen Arbeiten“ mit 66 Fällen (ebenfalls plus 43 Prozent).
Die Insolvenzhäufigkeit, also die Zahl der Insolvenzen je 1.000 wirtschaftlich aktive Unternehmen, lag im Land bei 4,5; in den kreisfreien Städten (5,1) war sie höher als in den Landkreisen (4,1). Den höchsten Wert mit 11,2 verzeichnete die kreisfreie Stadt Pirmasens, den niedrigsten der Landkreis Alzey-Worms mit 2,0.
Verbraucherinsolvenzen
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen stieg in den ersten drei Quartalen 2024 um 6,4 Prozent auf 2.296 Fälle. Die Summe der voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger lag mit 114 Millionen Euro knapp sechs Prozent über dem Niveau des Vorjahreszeitraumes.
Die meisten Verbraucherinsolvenzen je 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner verzeichnete in den ersten neun Monaten des Jahres die kreisfreie Stadt Pirmasens mit 20,6; die wenigsten wies der Landkreis Kusel mit 1,5 auf. Der Durchschnitt lag in den kreisfreien Städten bei 8,0 und in den Landkreisen bei 4,6.
Methodische Hinweise
Die monatliche Insolvenzstatistik gibt Auskunft über das Insolvenzgeschehen und ist damit ein wichtiger konjunktureller Spätindikator. Erhebungsbasis sind die Meldungen der Amtsgerichte über die beantragten Verfahren.
Hinsichtlich des zeitlichen Vergleichs ist zu beachten, dass in den Jahren 2020 und 2021 Sonderregelungen galten. So war aufgrund der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis 30. April 2021 unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt. Beruhte der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, so war die Insolvenzantragspflicht bis maximal 31. Januar 2022 ausgesetzt.
Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 ist eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren anstatt zuvor nach sechs Jahren möglich.
Autor: Daniel Friesenhahn (Referat Steuern, Verwaltungsstatistiken)