11.000 Jobs weniger im Niedriglohnsektor
Zum Niedriglohnsektor zählen alle Beschäftigungsverhältnisse, die mit weniger als zwei Drittel des mittleren Bruttostundenverdienstes (Median) vergütet werden. Im April 2024 lag die bundeseinheitliche Niedriglohnschwelle bei einem Bruttostundenverdienst von 13,79 Euro. Rund 301.000 abhängig Beschäftigte arbeiteten damit im April 2024 im Niedriglohnsektor. Das waren 11.000 niedrig entlohnte Jobs weniger als im April 2023, als 312.000 Jobs unterhalb der damaligen Niedriglohnschwelle von 13,04 Euro je Stunde entlohnt wurden. Der Anteil dieser Jobs an allen Beschäftigungsverhältnissen sank in Rheinland-Pfalz somit von 18 Prozent auf 17,2 Prozent.
Jeder siebte geringfügig entlohnt Beschäftigte erhält Mindestlohn
Im April 2024 wurden in Rheinland-Pfalz 64.000 Jobs mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 12,41 Euro vergütet. Das entspricht 3,7 Prozent aller mindestlohnberechtigten Beschäftigungsverhältnisse in Rheinland-Pfalz (Deutschland: ebenfalls 3,7 Prozent). Im Vorjahresmonat verdienten deutlich mehr Beschäftigte den Mindestlohn. Dieser lag im April 2023 bei zwölf Euro und wurde 115.000 Beschäftigten in Rheinland-Pfalz bezahlt (Anteil an allen mindestlohnberechtigten Beschäftigungsverhältnissen: 6,7 Prozent).
In Vollzeitjobs erhielt im April 2024 nur 0,7 Prozent aller Beschäftigten den Mindestlohn; bei Teilzeitkräften lag der Anteil bei 2,5 Prozent. Deutlich häufiger wurden geringfügig entlohnte Beschäftigte nach dem Mindestlohn bezahlt. In diesem Beschäftigungsverhältnis lag der Anteil bei 14,2 Prozent.
Insgesamt arbeiteten im April 2024 mehr Frauen als Männer zum gesetzlichen Mindestlohn. Einen Stundenverdienst von 12,41 Euro erhielten 34.000 Frauen und 29.000 Männer in Rheinland-Pfalz.
Lohnspreizung in Rheinland-Pfalz unverändert
Zwischen April 2023 und April 2024 stiegen die Bruttostundenverdienste der Geringverdienenden etwas stärker als die der Besserverdienenden (plus 5,8 Prozent bzw. plus 5,1 Prozent). Dennoch veränderte sich der Verdienstabstand, die Lohnspreizung, zwischen den beiden Personengruppen in Rheinland-Pfalz nicht.
Die Besserverdienenden – definiert als das Zehntel aller Beschäftigten, das die höchsten Bruttostundenverdienste aufweist – verdienten in Rheinland-Pfalz im April 2024 pro Stunde 35,96 Euro oder mehr. Zu den Geringverdienenden wird das Zehntel aller Beschäftigten mit den niedrigsten Bruttostundenverdiensten gezählt. Diese Personengruppe verdiente 2024 maximal 12,78 Euro pro Stunde.
Besserverdienende erzielten somit im April 2024 das 2,8-fache des Bruttostundenverdienstes von Geringverdienenden. Die Lohnspreizung blieb im Vergleich zum Vorjahr unverändert.
Der mittlere Bruttostundenverdienst nahm derweil um 6,1 Prozent zu. Der auch als Median bezeichnete Wert wird von gleich vielen Beschäftigten über- wie unterschritten. Im April 2024 betrug er 20,10 Euro (Vorjahr: 18,94 Euro).
Methodische Hinweise
Bei den Angaben handelt es sich um Ergebnisse der Verdiensterhebungen 2023 und 2024 zum Berichtsmonat April. In der Verdiensterhebung werden mit Hilfe einer geschichteten Stichprobe Angaben zu Verdiensten und Arbeitszeiten von abhängig Beschäftigten erhoben. In Rheinland-Pfalz werden hierzu rund 3.400 Betriebe befragt.
Zum Niedriglohnsektor zählen alle Beschäftigungsverhältnisse, die mit weniger als zwei Drittel des mittleren Bruttostundenverdienstes (Median) vergütet werden. Der Median ist der Wert, der genau in der Mitte einer Datenreihe liegt, die nach der Größe geordnet ist. Im April 2024 lag der Medianverdienst bei 20,68 Euro. In diesem Fall bedeutet das, dass die Hälfte der Beschäftigten mehr als 20,68 Euro und die andere Hälfte weniger verdient. Auszubildende werden bei dieser Analyse ausgeschlossen.
Aufgrund der Ausnahmeregelungen beim Mindestlohn werden Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Minderjährige bei den Auswertungen zum Mindestlohn ausgeschlossen. Auswertungen zu Jobs, die mit Mindestlohn vergütet werden, beziehen sich auf Bruttostundenverdienste zwischen 12,36 Euro und 12,45 Euro.
Die Lohnspreizung ist ein Maß zur Beschreibung der Lohnungleichheit. Dafür wird das Dezilverhältnis errechnet, d. h. der Schwellenwert, ab dem eine Person zu den Besserverdienenden zählt, wird ins Verhältnis gesetzt zum Schwellenwert von Geringverdienenden. Die Lohnspreizung ist geringer, je niedriger dieser Wert ausfällt.
Autorin: Dr. Melanie Nofz (Referat Unternehmensregister, Verdienste, Preise)