Auf Erbschaften entfielen im Jahr 2023 gut 388 Millionen Euro (plus 44,6 Prozent). Dagegen gingen die Steuern auf Schenkungen um 224 Millionen Euro auf rund 61 Millionen Euro zurück (minus 78,6 Prozent). Insgesamt wurden Steuern für 7.640 Erbschaften (plus 7,9 Prozent) und 2.002 Schenkungen (plus 8,7 Prozent) festgesetzt.
Die im Jahr 2023 getätigten Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer basierten auf veranlagten Vermögensübertragungen in Höhe von rund 3,3 Milliarden Euro. Dabei beliefen sich die Übertragungen aufgrund von Erbschaften auf gut 2,5 Milliarden Euro (plus 23,3 Prozent) und aufgrund von Schenkungen auf 750 Millionen Euro (minus 36,8 Prozent).
Das im Wege von Erbschaften übertragene Vermögen war – gemessen an seinem Wert – hauptsächlich sogenanntes übriges Vermögen, zu dem vorwiegend Bankguthaben, börsennotierte Wertpapiere sowie Anteile und Genussscheine zählen (Anteil: 52 Prozent). Das Haus- und Grundvermögen kam auf einen Anteil von über 38 Prozent.
Bei dem im Wege von Schenkungen übertragenen Vermögen erhöhte sich der Anteil des Betriebsvermögens auf 23 Prozent (Vorjahr: fünf Prozent). Der Anteil des übrigen Vermögens halbierte sich annähend gegenüber 2022. Hier gab es im Jahr 2023 einen signifikanten Rückgang bei den Vermögensübertragungen in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften (minus 83 Prozent). Grund dafür ist der überdurchschnittlich hohe Wert in diesem Bereich im Jahr 2022. Der Anteil des Grundvermögens verdoppelte sich fast auf 41 Prozent (Vorjahr: 22 Prozent).
Methodische Hinweise:
Die Daten für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik erhält das Statistische Landesamt einmal jährlich vom Landesamt für Steuern in anonymisierter Form. Die dargestellten Zahlen beinhalten alle unbeschränkt steuerpflichtigen Fälle mit einem steuerpflichtigen Erwerb größer Null, für die im Jahr 2023 erstmals Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt wurde.
Die in der Statistik für ein Berichtsjahr nachgewiesenen Vermögensübertragungen sind weitaus niedriger als die in dem betreffenden Jahr tatsächlich erfolgten Vermögensübertragungen. Dies hat zwei Gründe: Zum einen bleiben zahlreiche Erbschafts- bzw. Schenkungsfälle aufgrund mitunter substantieller Steuerbefreiungen steuerfrei und werden daher in der Finanzverwaltung nicht vollzählig erfasst. Zum anderen erfolgt die Steuerfestsetzung nicht zwangsläufig immer in dem Jahr, in dem die Erbschaft bzw. Schenkung angefallen ist.
Die Höhe der in einem Jahr festgesetzten Steuer entspricht nicht zwangsläufig den vom Land im betreffenden Zeitraum realisierten Steuereinnahmen, da die Begleichung der Steuerschuld u. U. erst im Folgejahr erfolgt.
Autor: Daniel Friesenhahn (Referat Steuern, Verwaltungsstatistiken)