In 2.424 Fällen, also bei mehr als einem Drittel (36 Prozent) der Verdachtsmeldungen, wurde im Zusammenwirken der beteiligten Fachkräfte tatsächlich eine akute oder latente Gefährdung des Kindeswohls erkannt. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen bereits eingetreten oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.
Eine akute Kindeswohlgefährdung wurde in 1.069 Verfahren festgestellt (16 Prozent). Kann eine tatsächlich gegenwärtige Kindeswohlgefährdung nicht eindeutig beantwortet werden, so liegt eine latente Gefährdung vor. Die Einschätzung der Fachkräfte führte in 1.355 Fällen (20 Prozent) zu einem solchen Ergebnis.
Keine Gefährdung des Kindeswohls lag bei 4.284 aller Verdachtsfälle vor (64 Prozent). Bei weit mehr als der Hälfte dieser Verfahren (2.405 Fälle) wurde aber dennoch ein Hilfebedarf festgestellt, etwa in Form von Beratungs- und Unterstützungsleistungen für die Mütter und Väter. Kein weiterer Hilfebedarf bestand dagegen in 1.879 Verdachtsfällen.
Auf der Grundlage des Kinderschutzgesetzes sind die Jugendämter verpflichtet, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen. Auf Initiative von Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft wurden 1.465 Verfahren in die Wege geleitet. Verdachtsmeldungen von Bekannten oder Nachbarn der Kinder führten zu 989 Verfahren; dies sind 70 Fälle mehr als im Vorjahr. Auch anonyme Meldungen waren häufig Ausgangspunkt derartiger Verfahren; in 659 Fällen erreichte das Jugendamt eine Verdachtsmeldung auf diesem Weg.
Zum 1. Januar 2012 trat ein neues Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz regelt verschiedene Maßnahmen, mit dem Ziel eines deutlich verbesserten Kinderschutzes. Über alle Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung ist bei den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe (Jugendämtern) jährlich eine Erhebung durchzuführen (§ 98 Absatz 1 und § 99 Absatz 6 SGB VIII). Für die Statistik sind in Rheinland-Pfalz 41 Jugendämter auskunftspflichtig. Die Erhebung erstreckt sich auf die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung.
Autorin: Jennifer Katharina Phiesel (Sachgebiet Soziale Leistungen)